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Al-Awwak: Das syrische Präsidialsystem sieht eine absolute Gewaltenteilung vor – das Volksparlament braucht eine gesetzgeberische Revolution

Dimasheq

 

Der Präsident des syrischen Volksparlaments, Abdul Hamid Al-Awwak, erklärte, dass die Verfassungserklärung die Zuständigkeiten der drei Staatsgewalten festgelegt habe. Dabei wies er darauf hin, dass Artikel 30 die Befugnisse des Volksparlaments regelt.

 

In Stellungnahmen gegenüber dem syrischen Nachrichtenkanal erklärte Al-Awwak, dass das syrische Präsidialsystem eine absolute Gewaltenteilung vorsehe. Die parlamentarische Kontrollfunktion konzentriere sich dabei auf Anhörungen von Ministern sowie auf die Kontrolle des Staatshaushalts und der öffentlichen Ausgaben.

 

Er betonte, dass es zwischen der Regierung und dem Volksparlament keinen „Bereich von Differenzen oder Auseinandersetzungen“ gebe. Das stereotype Bild des Parlaments gehe seiner Ansicht nach auf die Zeitspanne von 1958 bis heute zurück.

 

Im Hinblick auf die Geschäftsordnung des Volksparlaments erklärte Al-Awwak, dass Artikel 29 der Verfassungserklärung eine Frist von 30 Monaten für deren Verabschiedung festgelegt habe. Unter der Kuppel des Parlaments seien zu ihren Bestimmungen mehr als 750 Wortmeldungen eingegangen.

 

Er fügte hinzu, dass die kommenden Sitzungen nach der Verabschiedung einer Geschäftsordnung zur Regelung des parlamentarischen Prozesses „disziplinierter und inhaltlich fundierter“ sein würden. Zudem erklärte er, dass die 207 Abgeordneten entsprechend ihren Fachgebieten und Fähigkeiten auf die verschiedenen Ausschüsse verteilt worden seien.

 

Al-Awwak betonte, dass Syrien eine „umfassende gesetzgeberische Revolution“ in verschiedenen Bereichen benötige. Die Änderung und Aufhebung bestimmter Gesetze sei dabei Teil eines umfassenden Prozesses zur Reform der Gesetzgebung.

 

In einem weiteren Zusammenhang erklärte der Präsident des Volksparlaments, internationale Abkommen seien „keine innere Angelegenheit“, sodass das Parlament nicht befugt sei, deren Bestimmungen zu ändern oder aufzuheben.

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